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Wildruhezonen lenken die Nutzung der Landschaft

Wildtiere brauchen Rückzugsgebiete, in welchen sie nicht gestört werden. Wildruhezonen sind ein Instrument um solche Rückzugsgebiete zu sichern.

Geeignete, ruhige und vernetzte Lebensräume sind nur beschränkt vorhanden, und Wildtiere können häufig nicht ausweichen. Deswegen ist es von verschiedener Seite ein Anliegen, durch die Ausscheidung von Wildruhezonen die menschlichen Aktivitäten (insbesondere im Winter) zu lenken und den Wildtieren genügend grosse Rückzugs- und Nahrungsaufnahmegebiete bereitzustellen. Wildruhezonen schaffen eine zeitliche und räumliche Entflechtung der Lebensraumnutzung von Mensch und Wildtier.

Nutzungslenkung

Die Ausscheidung von Wildruhezonen dient also der Nutzungslenkung. Wildruhezonen können als separate Gebiete auftreten oder als nicht zu betretende oder über­flie­gende Teile von bestehenden Schutzgebieten (z.B. von Naturschutzgebieten, Eidgenössischen Jagdbanngebieten). Wildruhezonen unterscheiden sich von Wildtierschutzgebieten, wobei auch Wildtierschutzgebiete temporär die Funktion von Wildruhezonen übernehmen können:

Wildruhezonen (auch «Wildruhegebiete», «Wald-Wild-Schongebiete»)

Wildruhezonen sind für Säugetiere und Vögel wichtige Gebiete, in denen die Bedürfnisse der Wildtiere im Vordergrund stehen. Sie dienen gemäss Jagdgesetz (Art. 7 Abs. 4 des JSG) der Vermeidung übermässiger Störung als Antwort auf die zunehmende Freizeitnutzung. Wildruhezonen dürfen während bestimmten Jahreszeiten - oder in einzelnen Fällen während des ganzen Jahres - nicht oder nur beschränkt für Freizeitaktivitäten genutzt werden.
Es gibt rechtsverbindliche und empfohlene Wild­ruhe­zonen. Rechtsverbindliche Wildruhe­zonen sind über den Rechtssetzungsprozess ausgeschieden (z.B. kantonales Jagdrecht, kommunale Zonenplanung) und Übertretungen in diesen Gebieten sind strafbar.

Wildtierschutzgebiete

Wildtierschutzgebiete haben den Schutz ausgewählter Arten sowie ihrer Lebens­räu­me zum Ziel. Auf Bundesebene stützen sich Schutzgebiete für Säugetiere und Vögel auf Art. 11 des Jagdgesetzes. In diese Kategorie fallen insbesondere die 43 Eidgenössischen Jagdbanngebiete. Neben der Jagd ist auch die Freizeitnutzung eingeschränkt: gemäss Art. 5 dürfen Wintersportarten nur auf markierten Routen ausgeübt werden. Hunde sind im Wald an der Leine zu führen.
Für die Durchführung sportlicher Anlässe ist eine kantonale Bewilligung erfor­der­lich. Damit gelten für Wintersportler die gleichen Zutrittsbeschränkungen wie für rechtsverbindliche Wildruhezonen mit Weggebot auf markierten Routen.

Neben Wildruhezonen und Wildtierschutzgebieten existieren auch andere Schutzgebietstypen (z.B. Naturschutzgebiete, private Schutzgebiete (z.B. von Pro Natura)), in denen besondere Regeln gelten. Diese Gebiete sind hier jedoch nicht aufgeführt. Für weitere Informationen besuchen Sie die kantonalen Geoportale oder kontaktieren Sie die zuständigen Organisationen (z.B. Pro Natura).

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